Satzung


Vereinssatzung HKZ "CROATIA" kroatische Kulturgemeinschaft e.V.

§ 1 NAME UND SITZ DES VEREINS

1.    Der Verein führt den Namen "CROATIA" Kroatische Kulturgemeinschaft e.V.
2.    Er hat seinen Sitz in Ingolstadt.
3.    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
4.    Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "e.V." (eingetragener Verein).
5.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 VEREINSZWECK

1.    Zweck und Ziel des Vereins sind:
1.1    Kroatische Kultur und Sprache zu pflegen.
1.2    Kroatische Volksbräuche zu pflegen.
1.3    Die patriotischen Gefühle, den Geist der Gemeinsamkeit, Freundschaft sowie das gegenseitige Unterstützen und Achten anzuregen.
1.4    Völkerverständigung zu fördern.
1.5    Sport zu pflegen.
1.6    Die finanzielle Unterstützung bedürftiger Personen.

2.    Der Vereinszweck wird durch verschiedene Aktivitäten erreicht, wie z.B.:
2.1    Organisation von kroatischer Kultur und Kunsttagen sowie von Literaturabenden und dergleichen,
2.2    Unterstützung der Eltern und Kinder beim Pflegen und Lernen der kroatischen Sprache.
2.3    Organisation von Folkloreveranstaltungen, Konzerten und dergleichen,
2.4    Anbieten von Informationsvorträgen und Ausgabe von Informationsmaterial.
2.5    Beratung und sonstige Unterstützung von Einzelpersonen und Familien in sozialer Not.
2.6    Förderung des gegenseitigen Kennenlernen, Verständnisses und der Freundschaft zwischen den Völkern durch Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen sowie Organisationen solcher, um die Unterschiede  zwischen den Völkern respektieren zu lernen.
2.7    Organisation von Sportveranstaltungen und Wettbewerben.

3.    Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke der Aufgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.
3.1    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2    Die Mitglieder erhalten eine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
3.3    Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

4.    Die Arbeit der Kroatischen Kulturgemeinschaft ist unpolitisch. Der Verein vertritt die Auffassung, dass die Pflege der nationalen Kultur und des nationalen Bewusstseins keine politische Tätigkeit ist, sondern ein Ausdruck des Patriotismus.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT
1.    Mitglied der Kroatischen Kulturgemeinschaft kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich für die Einhaltung dieser Satzung verpflichtet.

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1.    Rechte der Mitglieder:
1.1.    Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
1.2.    Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
1.3.    Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.    Pflichten der Mitglieder:
2.1.    Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.
2.2.    Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 BEGINN UND ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

1.    Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen
2.    Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
3.    Die Mitgliedschaft endet:
3.1.    Durch Austritt,
3.2.    durch Ausschluss,
3.3.    durch Tod.

4.    Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
4.1.    Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären.

5.    Der Ausschluss erfolgt:
5.1.    Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
5.2.    wegen groben und gewalttätigen Verhaltens,
5.3.    wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung seinen Beitrag nicht bezahlt hat,
5.4.    aus sonstigen schwerwiegenden die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

6.    Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.

7.    Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft.
7.1.    Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
7.2.    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins an das Mitglied für die Zeit seiner Mitgliedschaft.

8.    Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 JAHRESBEITRAG
1.    Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, deren Höhe vom Vereinsausschuss festgesetzt wird.
2.    Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres eintritt.
3.    Bis zum 31. März des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen.
4.    Der Vereinsausschuss hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.

§ 7 ORGANE DES VEREINS
1.    Der Verein sind:
1.1.    der Vorstand,
1.2.    der Vereinsausschuss,
1.3.    der Aufsichtsrat,
1.4.    die Mitgliederversammlung.

§ 8 DER VORSTAND
1.    Der Vorstand besteht aus:
1.1.    dem 1. Vorsitzenden,
1.2.    dem 2. Vorsitzenden,
1.3.    dem Schriftführer,
1.4.    dem Kassier,
1.5.    und zwei Beisitzern.

2.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten
3.    Der Vorstand führ die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der erste Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
4.1.    Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

5.    Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
6.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
6.1.    Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6.2.    Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

7.    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
8.    Der Vorstand entscheidet mit seiner Mehrheit, welcher Personenkreis bzw. welche Person finanziell unterstützt werden sollen. Kann sich der Vorstand nicht einigen, so entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 9 VEREINSAUSSCHUSS
1.    Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und fünf weitere von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählte Vereinsmitglieder.
2.    Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung (§ 5, Punkt 2 und 6, § 6, Punkt 1 und 4) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
3.    Für die Einberufung und Beschlussfassung gilt § 8, Absatz 4, entsprechend.
4.    Bei Ausscheiden eines der Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 10 AUFSICHTSRAT
Der Aufsichtsrat ist selbständiges Organ des Vereins und ist der Jahreshauptversammlung verantwortlich. Der Aufsichtsrat besteht aus drei aktiven Mitgliedern des Vereins und wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Der Aufsichtsrat kontrolliert die Finanzführung des Verwaltungsrates und berichtet auf der Jahreshauptversammlung über die finanzielle Lage des Vereins.

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
2.    Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3.    Der Vorstand kann auch jederzeit eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung einberufen.
3.1.    Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

4.    Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist.
5.    Bei Nichterscheinen der beschlussfähigen Mitgliederzahl kann der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Die so wiederholte Versammlung ist - unabhängig von der erschienenen Mitgliederzahl - beschlussfähig.

§ 12 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
1.1.    die Wahl des Vorstandes und der weiteren Mitglieder des Vereinsausschusses,
1.2.    die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes des Kassiers und des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers.
1.3.    die Entlastung des Vorstandes,
1.4.    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende,  bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorstand bestimmter Stellvertreter.
2.    Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen; es sein denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
3.    Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
4.    Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
5.    Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder ist einfach Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5.1.    Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig.
5.2.    Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 14 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN/NIEDERSCHRIFTEN
1.    Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2.    Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 15 SATZUNGSÄNDERUNG
1.    Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.    Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung bekanntzugeben.
3.    Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 16 VEREINSAUFLÖSUNG
1.    Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen muss.
2.    Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
3.    Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Caritasverband für die Diözese Eichstätt, Kroatische katholische Mission Ingolstadt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Ingolstadt, 09.02.1992
Vereinssatzung.pdf (188 KB)
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